Art. 8 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zuständigkeit 1. Gemeinde
Art. 8 Brandschutzgesetz · Zuständigkeit 1. Gemeinde
1. Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig
a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung;
b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen ohne besondere Gefährdung;
c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen;
d) * ...
e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper), die eine geringe oder mittlere Gefahr gemäss Bundesrecht darstellen.
2. Die Gemeinden können die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bis c mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen.