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Art. 8 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zuständigkeit 1. Gemeinde

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 8 Brandschutzgesetz · Zuständigkeit 1. Gemeinde

1. Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig

a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung;

b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen ohne besondere Gefährdung;

c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen;

d) * ...

e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper), die eine geringe oder mittlere Gefahr gemäss Bundesrecht darstellen.

2. Die Gemeinden können die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bis c mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen.

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