Art. 7 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
Art. 7 Brandschutzgesetz · Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
1. Bewilligungspflichtig sind
a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen;
c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
d) * Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen;
e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) und zu gewerblichen Zwecken.
2. Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmekontrolle ergeben hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind.
3. Die Regierung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.