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Art. 6 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Verbote

Vorbeugender Brandschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Brandschutzgesetz · Verbote

1. Verboten sind folgende Handlungen

a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;

b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Abgasanlagen sowie von wärmeerzeugenden oder wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;

c) die Aufbewahrung von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung;

d) die Aufbewahrung von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nicht wärmefesten Behältern;

e) Feuer entfachen im Freien, wenn Bauten, Anlagen und Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet sind.

2. Die Regierung legt fest, welche leicht- und selbstentzündlichen Stoffe in welchen Mengen und unter welchen Voraussetzungen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung gelagert werden dürfen.

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