Art. 6 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Verbote
Art. 6 Brandschutzgesetz · Verbote
1. Verboten sind folgende Handlungen
a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Abgasanlagen sowie von wärmeerzeugenden oder wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;
c) die Aufbewahrung von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung;
d) die Aufbewahrung von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nicht wärmefesten Behältern;
e) Feuer entfachen im Freien, wenn Bauten, Anlagen und Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet sind.
2. Die Regierung legt fest, welche leicht- und selbstentzündlichen Stoffe in welchen Mengen und unter welchen Voraussetzungen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung gelagert werden dürfen.