Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 49 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Referendum, Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Brandschutzgesetz · Referendum, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

← Art. 48 Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →