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Art. 48 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 48 Brandschutzgesetz · Vollzug

1. Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen über

a) die Brandschutzkontrollen;

b) das Kaminfegerwesen;

c) die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der Gemeinde;

d) die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;

e) die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;

f) die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.

2. ...

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