840.100
CH-GR
Art. 48 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 48 Brandschutzgesetz · Vollzug
1. Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen über
a) die Brandschutzkontrollen;
b) das Kaminfegerwesen;
c) die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der Gemeinde;
d) die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
e) die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
f) die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.
2. ...