Art. 47 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Strafbestimmung
Art. 47 Brandschutzgesetz · Strafbestimmung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis 50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
2. Die zuständige Gemeinde ahndet Verstösse gegen
a) Verbote gemäss Artikel 6;
b) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8;
c) ein von der Gemeinde erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
d) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gemeinde durchgeführten Brandschutzkontrollen;
e) die Pflicht zur Behebung der durch die Gemeinde festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
f) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 25.
3. Die Gebäudeversicherung ahndet Verstösse gegen
a) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 9;
b) ein von der Regierung erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
c) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gebäudeversicherung durchgeführten Brandschutzkontrollen;
d) die Pflicht zur Behebung der durch die Gebäudeversicherung festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
e) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 21.