840.100
CH-GR
Art. 46 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Einsprache
Rechtspflege
Art. 46 Brandschutzgesetz · Einsprache
1. Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.