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Art. 45 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln

Verfahren
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Art. 45 Brandschutzgesetz · Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln

1. Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage innert der für die Behebung angesetzten Frist nicht behoben, kann entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde folgende Massnahmen anordnen

a) Verbot der Benützung des Gebäudes oder des Betriebs der Anlage bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachwerten führen;

b) Behebung des Mangels auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers des Gebäudes oder der Anlage.

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