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Art. 44 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

Finanzierung
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Art. 44 Brandschutzgesetz · Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

1. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Gebäudeversicherung zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von fünf Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Graubünden gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten.

2. Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.

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