840.100
CH-GR
Art. 43 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
Finanzierung
Art. 43 Brandschutzgesetz · Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro 1000 Franken Versicherungskapital.
2. Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt.