Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 43 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Brandschutzgesetz · Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro 1000 Franken Versicherungskapital.

2. Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt.

← Art. 42 Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand Art. 44 Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →