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Art. 42 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beitragsgrundsätze

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Art. 42 Brandschutzgesetz · Beitragsgrundsätze

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung.

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