Art. 41 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beiträge an die Löschwasserversorgung
Art. 41 Brandschutzgesetz · Beiträge an die Löschwasserversorgung
1. Die Gebäudeversicherung leistet den Gemeinden Beiträge bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und Ersatzinvestitionen von Anlagen für die Löschwasserversorgung.
a) * ...
b) * ...
1bis Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die Löschwasserversorgung
a) einen Grundbeitrag bis zu 3000 Franken; und
b) einen Zusatzbeitrag bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen.
1ter Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
2. Beiträge an Investitionen in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Löschwasserversorgung dienen, werden anteilmässig herabgesetzt.
3. Die Beiträge werden nur gewährt, wenn
a) * die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird;
b) * das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und
c) * die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung gemäss Artikel 38 erfüllt sind.
4. Die Regierung legt die Beitragssätze fest.