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Art. 40 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beiträge an die Feuerwehren

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Art. 40 Brandschutzgesetz · Beiträge an die Feuerwehren

1. Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den Kosten der Feuerwehren

a) * ...

b) * bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge;

c) bis zu 100 Prozent der Kosten der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften.

2. Die Regierung legt die Beitragssätze an die Investitionen und an die Ausbildung der Feuerwehren fest.

3. Beiträge an einmalige Anschaffungen, deren Kosten 25 000 Franken übersteigen, und an Anschaffungen, die im Beitragsjahr den Gesamtbetrag von 50 000 Franken übersteigen, werden nur ausgerichtet, wenn die Gebäudeversicherung der Anschaffung vorgängig zugestimmt hat.

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