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Art. 4 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Übertragung der Aufgaben des Kantons an die Gebäudeversicherung

Gegenstand und Aufgabenzuweisung
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Art. 4 Brandschutzgesetz · Übertragung der Aufgaben des Kantons an die Gebäudeversicherung

1. Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden der Gebäudeversicherung Graubünden (Gebäudeversicherung) übertragen.

2. Die Gebäudeversicherung hat für die ihr übertragenen Aufgaben eine eigene Erfolgsrechnung zu führen.

3. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.

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