Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 39 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Brandschutzgesetz · Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden

1. Die Gebäudeversicherung richtet einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der Personensicherheit und dem Sachwertschutz dienende Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden von höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.

2. Die Regierung legt die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze fest.

← Art. 38a Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand Art. 40 Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →