840.100
CH-GR
Art. 39 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden
Beiträge
Art. 39 Brandschutzgesetz · Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden
1. Die Gebäudeversicherung richtet einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der Personensicherheit und dem Sachwertschutz dienende Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden von höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.
2. Die Regierung legt die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze fest.