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Art. 38 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zuständigkeit 1. Gemeinden

Löschwasserversorgung
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Art. 38 Brandschutzgesetz · Zuständigkeit 1. Gemeinden

1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass in den Bauzonen und den anderen Nutzungszonen genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht. Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.

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