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Art. 37 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Versicherungen

Feuerwehr - Einsatzkosten und Haftung
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Art. 37 Brandschutzgesetz · Versicherungen

1. Die Gemeinden haben für die Haftung für Personen- und Sachschäden infolge von Feuerwehrdiensten eine Versicherung abzuschliessen.

2. Sie haben dafür zu sorgen, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheit im Zusammenhang mit Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind.

3. Die Einsatzkosten der Feuerwehr, die nicht anderweitig gedeckt sind, können bei der Gebäudeversicherung versichert werden.

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