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Art. 36 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Rückgriff

Feuerwehr - Einsatzkosten und Haftung
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Art. 36 Brandschutzgesetz · Rückgriff

1. Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und schuldhaft veranlasst haben, kann für die Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden.

2. Soweit eine Versicherung für die Einsatzkosten aufkommt, geht die Forderung auf sie über.

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