Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 35 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Kostenträger

Feuerwehr - Einsatzkosten und Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Brandschutzgesetz · Kostenträger

1. Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für die Einsätze ihrer Feuerwehren.

2. Bei Hilfeleistungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 sowie bei von der Gebäudeversicherung angeordneten Hilfeleistungen ausserhalb des Einsatzgebietes hat die unterstützte Gemeinde für die Sold-, Material- und Fahrzeugkosten der unterstützenden Feuerwehren aufzukommen.

← Art. 34 Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand Art. 36 Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →