840.100
CH-GR
Art. 35 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Kostenträger
Feuerwehr - Einsatzkosten und Haftung
Art. 35 Brandschutzgesetz · Kostenträger
1. Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für die Einsätze ihrer Feuerwehren.
2. Bei Hilfeleistungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 sowie bei von der Gebäudeversicherung angeordneten Hilfeleistungen ausserhalb des Einsatzgebietes hat die unterstützte Gemeinde für die Sold-, Material- und Fahrzeugkosten der unterstützenden Feuerwehren aufzukommen.