Art. 34 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Grundsätze
Art. 34 Brandschutzgesetz · Grundsätze
1. Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr sind unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich.
2. Folgende Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen
a) * Einsätze auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels den Empfängern der Hilfeleistung;
b) Einsätze bei Wasserschäden im Gebäude, welche kein Elementarereignis darstellen, der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer;
c) Dienstleistungen bei Anlässen der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter;
d) andere Einsätze wie Such- und Rettungsaktionen so weit möglich der Nutzniesserin beziehungsweise dem Nutzniesser.
3. Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen und missbräuchlichen Alarmierungen sind von der verursachenden Person zu bezahlen.