840.100
CH-GR
Art. 33 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Schadenplatzkommando
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Brandschutzgesetz · Schadenplatzkommando
1. In ausserordentlichen Situationen und bei besonderen Ereignissen kann die Gebäudeversicherung das Kommando über den Schadenplatz übernehmen oder das Kommando einer anderen Feuerwehr übertragen.