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Art. 33 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Schadenplatzkommando

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 Brandschutzgesetz · Schadenplatzkommando

1. In ausserordentlichen Situationen und bei besonderen Ereignissen kann die Gebäudeversicherung das Kommando über den Schadenplatz übernehmen oder das Kommando einer anderen Feuerwehr übertragen.

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