840.100
CH-GR
Art. 32 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 4. Organisation
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Brandschutzgesetz · 4. Organisation
1. Die Gebäudeversicherung legt die Ausrüstung sowie die Anforderungen an die Ausbildung der Stützpunktfeuerwehren fest.
2. Sie stellt die aufgabenspezifische Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung oder leistet Beiträge an deren Anschaffung.
3. Sie richtet den Trägern der Stützpunkte Beiträge an den Unterhalt der Ausrüstung aus.