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Art. 32 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 4. Organisation

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 32 Brandschutzgesetz · 4. Organisation

1. Die Gebäudeversicherung legt die Ausrüstung sowie die Anforderungen an die Ausbildung der Stützpunktfeuerwehren fest.

2. Sie stellt die aufgabenspezifische Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung oder leistet Beiträge an deren Anschaffung.

3. Sie richtet den Trägern der Stützpunkte Beiträge an den Unterhalt der Ausrüstung aus.

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