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Art. 31 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 3. Einsätze

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 31 Brandschutzgesetz · 3. Einsätze

1. Stützpunktfeuerwehren leisten insbesondere Hilfe

a) bei Schadenereignissen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels;

b) bei Naturereignissen;

c) für Öl- und Chemiewehr;

d) bei Wald- und Flurbrand;

e) für den Strahlenmessdienst.

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