840.100
CH-GR
Art. 30 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Auftrag
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 30 Brandschutzgesetz · 2. Auftrag
1. Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte und deren Einsatzräume fest.
2. Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und den Infrastrukturbetreiberinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäudeversicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.