Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 30 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Auftrag

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Brandschutzgesetz · 2. Auftrag

1. Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte und deren Einsatzräume fest.

2. Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und den Infrastrukturbetreiberinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäudeversicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

← Art. 29 Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand Art. 31 Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →