840.100
CH-GR
Art. 3 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Gemeinden
Gegenstand und Aufgabenzuweisung
Art. 3 Brandschutzgesetz · 2. Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für
a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere Gefährdung;
b) * die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
c) die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet.