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Art. 3 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Gemeinden

Gegenstand und Aufgabenzuweisung
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Art. 3 Brandschutzgesetz · 2. Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für

a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere Gefährdung;

b) * die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;

c) die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet.

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