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Art. 29 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Stützpunktfeuerwehren 1. Träger

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 29 Brandschutzgesetz · Stützpunktfeuerwehren 1. Träger

1. Der Kanton kann Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr übertragen. Bei Bedarf kann er eigene Stützpunktfeuerwehren betreiben.

2. ...

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