840.100
CH-GR
Art. 29 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Stützpunktfeuerwehren 1. Träger
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Brandschutzgesetz · Stützpunktfeuerwehren 1. Träger
1. Der Kanton kann Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr übertragen. Bei Bedarf kann er eigene Stützpunktfeuerwehren betreiben.
2. ...