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Art. 28 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Betriebsfeuerwehren

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 28 Brandschutzgesetz · Betriebsfeuerwehren

1. Die Gebäudeversicherung kann grössere öffentliche oder private Betriebe verpflichten, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.

2. Betriebsfeuerwehren können von den Gemeinden zu einem Einsatz ausserhalb des Betriebes beigezogen werden. Sie unterstehen dabei dem Einsatzleiter der Gemeinde- oder der Stützpunktfeuerwehr.

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