840.100
CH-GR
Art. 28 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Betriebsfeuerwehren
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Brandschutzgesetz · Betriebsfeuerwehren
1. Die Gebäudeversicherung kann grössere öffentliche oder private Betriebe verpflichten, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.
2. Betriebsfeuerwehren können von den Gemeinden zu einem Einsatz ausserhalb des Betriebes beigezogen werden. Sie unterstehen dabei dem Einsatzleiter der Gemeinde- oder der Stützpunktfeuerwehr.