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Art. 27 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Weitere Dienstleistungen und Einsätze

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 27 Brandschutzgesetz · 2. Weitere Dienstleistungen und Einsätze

1. Die Gemeindefeuerwehren können von den Gemeinden zu weiteren Dienstleistungen und Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr beigezogen werden, wenn

a) Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sind;

b) die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen und

c) die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist.

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