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Art. 25 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zutrittsrecht

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 25 Brandschutzgesetz · Zutrittsrecht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben den Feuerwehren bei Einsätzen, zu Übungszwecken sowie zur Einsatzplanung Zugang zur Liegenschaft zu gewähren.

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