840.100
CH-GR
Art. 25 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zutrittsrecht
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 Brandschutzgesetz · Zutrittsrecht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben den Feuerwehren bei Einsätzen, zu Übungszwecken sowie zur Einsatzplanung Zugang zur Liegenschaft zu gewähren.