840.100
CH-GR
Art. 24 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Requisition
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Brandschutzgesetz · Requisition
1. Die Feuerwehren sind berechtigt, bei Einsätzen gegen Entschädigung
a) private Hydranten, Weiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins und dergleichen für den Wasserbezug zu nutzen und
b) private Fahrzeuge und Maschinen zu benutzen.