Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.100 CH-GR

Art. 24 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Requisition

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Brandschutzgesetz · Requisition

1. Die Feuerwehren sind berechtigt, bei Einsätzen gegen Entschädigung

a) private Hydranten, Weiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins und dergleichen für den Wasserbezug zu nutzen und

b) private Fahrzeuge und Maschinen zu benutzen.

← Art. 23 Brandschutzgesetz Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Gegenstand Art. 25 Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →