840.100
CH-GR
Art. 23 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Aufgaben der Feuerwehr
Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Brandschutzgesetz · Aufgaben der Feuerwehr
1. Feuerwehren sind die allgemeinen Schadenwehren im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei
a) Bränden und Explosionen;
b) Naturereignissen;
c) Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
e) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes.
2. Feuerwehren arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.