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Art. 23 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Aufgaben der Feuerwehr

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 23 Brandschutzgesetz · Aufgaben der Feuerwehr

1. Feuerwehren sind die allgemeinen Schadenwehren im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei

a) Bränden und Explosionen;

b) Naturereignissen;

c) Suche und Rettung von Menschen und Tieren;

d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;

e) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes.

2. Feuerwehren arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.

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