Art. 21 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
Art. 21 Brandschutzgesetz · Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
1. Wärmetechnische Anlagen sind auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers periodisch durch die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär auf Verunreinigung zu kontrollieren und, soweit nötig, zu reinigen.
2. Die Konzessionärin beziehungsweise der Konzessionär hat der Gebäudeversicherung Mängel an den wärmetechnischen Anlagen zu melden. Diese ordnet die zur Behebung der festgestellten Brandschutzmängel erforderlichen Massnahmen an.
3. Die Gebäudeversicherung entscheidet auf begründetes Gesuch hin, ob die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär einer anderen Region mit der Kontrolle und der Reinigung beauftragen kann.
4. Die Reinigung von Anlagen, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, kann durch eigenes Personal oder spezielle Reinigungsdienste unter Mitwirkung der Konzessionärin beziehungsweise des Konzessionärs vorgenommen werden.