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Art. 20 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Pflichten

Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerwesen
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Art. 20 Brandschutzgesetz · 2. Pflichten

1. Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben die wärmetechnischen Anlagen

a) gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu kontrollieren; und

b) zweckmässig, wirtschaftlich, sorgfältig und unter Schonung der Anlagen und deren Umgebung zu reinigen.

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