840.100
CH-GR
Art. 20 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Pflichten
Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerwesen
Art. 20 Brandschutzgesetz · 2. Pflichten
1. Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben die wärmetechnischen Anlagen
a) gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu kontrollieren; und
b) zweckmässig, wirtschaftlich, sorgfältig und unter Schonung der Anlagen und deren Umgebung zu reinigen.