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Art. 2 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Aufgaben 1. Kanton

Gegenstand und Aufgabenzuweisung
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Art. 2 Brandschutzgesetz · Aufgaben 1. Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

a) * den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung;

b) das Feuerwehrwesen, soweit es nicht den Gemeinden übertragen ist;

c) das Kaminfegerwesen.

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