840.100
CH-GR
Art. 2 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Aufgaben 1. Kanton
Gegenstand und Aufgabenzuweisung
Art. 2 Brandschutzgesetz · Aufgaben 1. Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
a) * den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung;
b) das Feuerwehrwesen, soweit es nicht den Gemeinden übertragen ist;
c) das Kaminfegerwesen.