Art. 19 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Konzession 1. Selbstständige Tätigkeit
Art. 19 Brandschutzgesetz · Konzession 1. Selbstständige Tätigkeit
1. Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister ist Personen vorbehalten, die im Besitz einer kantonalen Konzession sind.
2. Die Konzession als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister wird einer Person erteilt, die
a) im Besitze des eidgenössischen Diploms als Kaminfegermeister gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung oder einer eidgenössisch anerkannten gleichwertigen ausländischen Ausbildung ist und
b) sich über genügende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften ausweist.
2bis. In begründeten Fällen kann die Konzession einer Person, welche die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Litera a nicht erfüllt, befristet erteilt werden.
3. Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann der Kaminfegermeisterin beziehungsweise dem Kaminfegermeister die Konzession entzogen werden.