840.100
CH-GR
Art. 17 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Mängelbehebung
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 17 Brandschutzgesetz · Mängelbehebung
1. Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer von nicht vorschriftsgemässen Bauten, haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen haben die von der Behörde festgestellten Mängel innert der vorgegebenen Frist zu beheben.
2. Für den Fall, dass die von der Behörde festgestellten Mängel nicht behoben werden, kann sie Ersatzvornahmen anordnen.
3. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht. Dieses ist innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch einzutragen.