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Art. 16 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Mitwirkungspflichten

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
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Art. 16 Brandschutzgesetz · Mitwirkungspflichten

1. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer, die Besitzerin beziehungsweise der Besitzer und die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber oder deren Vertretung haben den mit der Kontrolle betrauten Personen Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude, der Anlage oder den Einrichtungen vertraute Personen.

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