840.100
CH-GR
Art. 14 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Abnahmekontrolle
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 14 Brandschutzgesetz · Abnahmekontrolle
1. Die Behörde führt nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.