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Art. 14 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Abnahmekontrolle

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
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Art. 14 Brandschutzgesetz · Abnahmekontrolle

1. Die Behörde führt nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

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