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Art. 13 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Baukontrollen

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
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Art. 13 Brandschutzgesetz · Baukontrollen

1. Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der in der feuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften prüfen.

2. Sie hat festgestellte Abweichungen der Bauherrschaft mitzuteilen.

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