840.100
CH-GR
Art. 13 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Baukontrollen
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 13 Brandschutzgesetz · Baukontrollen
1. Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der in der feuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften prüfen.
2. Sie hat festgestellte Abweichungen der Bauherrschaft mitzuteilen.