840.100
CH-GR
Art. 12 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Zuständigkeit
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 12 Brandschutzgesetz · Zuständigkeit
1. Die Brandschutzkontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt. Die Gemeinden können die Aufgabe der Brandschutzkontrolle mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen.
2. Die Kontrollen sind der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Betriebsinhaberin beziehungsweise dem Betriebsinhaber oder deren Vertretung anzuzeigen.