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Art. 11 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Erhöhte Feuergefahr

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 11 Brandschutzgesetz · Erhöhte Feuergefahr

1. Die Gemeinden und die Regierung können bei ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit Tätigkeiten verbieten, welche die Feuergefahr wesentlich erhöhen.

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