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Art. 10 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 10 Brandschutzgesetz · Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial

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3. Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage nicht vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise umgehend nach der Abmahnung behoben, kann die Gebäudeversicherung bei Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential die Durchführung einer Veranstaltung untersagen beziehungsweise abbrechen.

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