835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Schadenschätzung
Verfahren im Schadenfall
Art. 9 VVE · Schadenschätzung
1. Liegt ein entschädigungsberechtigter Schaden im Sinne des Gesetzes vor, hat die Geschäftsstelle diesen umgehend zu ermitteln.
2. Die geschädigte Person ist zur Schätzung einzuladen. Sie ist berechtigt, sich vertreten zu lassen und auf ihre Kosten Sachverständige einzuladen.
3. Die Geschäftsstelle legt die Stundensätze für Eigenleistungen fest.