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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Schadenmeldung

Verfahren im Schadenfall
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Art. 8 VVE · Schadenmeldung

1. Die Schadenmeldungen sind an die Geschäftsstelle zu richten.

2. Schadenmeldungen, die bei Gemeindeinstanzen oder bei anderen Stellen eingehen, sind umgehend an die Geschäftsstelle weiterzuleiten.

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