835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Schadenmeldung
Verfahren im Schadenfall
Art. 8 VVE · Schadenmeldung
1. Die Schadenmeldungen sind an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Schadenmeldungen, die bei Gemeindeinstanzen oder bei anderen Stellen eingehen, sind umgehend an die Geschäftsstelle weiterzuleiten.