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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Entschädigungssatz

Entschädigungen
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Art. 6 VVE · Entschädigungssatz

1. Der Entschädigungssatz der Kasse beträgt im Schadenfall 80 Prozent der anrechenbaren Schadensumme.

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