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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Entschädigung

Organisation der Kasse
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Art. 5 VVE · Entschädigung

1. Die Geschäftsleitung ist für die Festlegung der Entschädigung weiterer für die Schätzung zugezogener Stellen zuständig.

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