835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Entschädigung
Organisation der Kasse
Art. 5 VVE · Entschädigung
1. Die Geschäftsleitung ist für die Festlegung der Entschädigung weiterer für die Schätzung zugezogener Stellen zuständig.