835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Schätzungsstelle
Organisation der Kasse
Art. 4 VVE · Schätzungsstelle
1. Zuständige Schätzungsstelle ist die Geschäftsstelle.
2. Das Amt für Immobilienbewertungen unterstützt die Gebäudeversicherung bei mittleren und grossen Schadenereignissen. Es nimmt Meldungen von nicht versicherbaren Elementarschäden von der Gebäudeversicherung entgegen, ermittelt diese und bearbeitet die Schadenfälle. Die Entschädigung richtet sich nach den Verrechnungsansätzen für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte.
3. ...