835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 3a Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Geschäftsstelle
Organisation der Kasse
Art. 3a VVE · Geschäftsstelle
1. Die Führung der Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds obliegt der von der Geschäftsleitung bezeichneten Geschäftsstelle.