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Art. 3a Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Geschäftsstelle

Organisation der Kasse
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Art. 3a VVE · Geschäftsstelle

1. Die Führung der Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds obliegt der von der Geschäftsleitung bezeichneten Geschäftsstelle.

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