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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Geschäftsleitung

Organisation der Kasse
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Art. 3 VVE · Geschäftsleitung

1. Die Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden wirkt als Geschäftsleitung der Elementarschadenkasse. Sie vertritt diese nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission.

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