835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Geschäftsleitung
Organisation der Kasse
Art. 3 VVE · Geschäftsleitung
1. Die Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden wirkt als Geschäftsleitung der Elementarschadenkasse. Sie vertritt diese nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission.