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Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Abgaben an Kasse

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Art. 13 VVE · Abgaben an Kasse

1. Grundeigentümer und Baurechtberechtigte haben jährlich folgende Abgaben an die Kasse zu entrichten

a) * für überbaute Grundstücke 0,5 Rappen je 1000 Franken der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude;

b) * für nicht überbaute Grundstücke 0,25 Promille des Vermögenssteuerwertes.

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