835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Abgaben an Kasse
Finanzierung
Art. 13 VVE · Abgaben an Kasse
1. Grundeigentümer und Baurechtberechtigte haben jährlich folgende Abgaben an die Kasse zu entrichten
a) * für überbaute Grundstücke 0,5 Rappen je 1000 Franken der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude;
b) * für nicht überbaute Grundstücke 0,25 Promille des Vermögenssteuerwertes.